Zwei-Drittel-Beispiel

Was ist das Zwei-Drittel-Beispiel?

Das Zwei-Drittel-Beispiel gibt Kreditkonditionen an, die für die große Mehrheit der Kunden erwartet werden können. Damit hilft es Verbrauchern dabei, besser einzuschätzen, mit welchen Kreditkonditionen sie rechnen können. Allerdings handelt es sich um eine Wahrscheinlichkeitsbetrachtung. Die konkreten Konditionen hängen immer von der individuellen Bonität ab. Das Zwei-Drittel-Beispiel kann daher nur eine grobe Orientierung bieten, die genauen Konditionen erfährt man erst im Kreditangebot.

Das Zwei-Drittel-Beispiel findet man gewöhnlich im Kleingedruckten, oft als Fußnote zur eigentlichen Werbung. Neben Sollzins und Effektivzins sind auch andere wichtige Merkmale des Kredits wie Nettodarlehensbetrag, Laufzeit und Ratenhöhe zu nennen.

Wozu dient das Zwei-Drittel-Beispiel?

Wenn Kredite mit einer konkreten Zinsangabe beworben werden, dann gelten diese Zinsen unter der Annahme eines fiktiven Kreditnehmers mit bestimmten Voraussetzungen. In der Realität erfüllt jedoch nicht jeder Kreditinteressent diese Voraussetzungen. Daher können im Einzelfall auch höhere (theoretisch auch niedrigere) Zinsen anfallen. Um die Sache transparenter und repräsentativer zu machen, verlangt der Gesetzgeber zusätzlich die Angabe eines Zwei-Drittel-Beispiels. Manchmal nennt man es auch Zwei-Drittel-Zins.

Die Pflicht zur Angabe des Zwei-Drittel-Beispiels soll es Verbrauchern erleichtern, Kredite miteinander zu vergleichen. Normalerweise gibt es bei Krediten keinen festen Zinssatz, sondern er hängt von der Bonität des Kreditnehmers ab. Menschen mit einer schlechteren Bonität müssen oft höhere Zinsen zahlen. In Werbeanzeigen wird jedoch gerne angenommen, dass alle Kunden eine erstklassige Bonität haben, um einen besonders niedrigen Zinssatz anzugeben. Aber das trifft oft nur auf wenige Kunden zu.

Rechtsgrundlage: § 17 Preisangabenverordnung (PAngV)

Die PAngV regelt, wie Preise für Waren oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern angegeben werden sollen. § 17 PAngV legt die Pflichten für die Werbung von Verbraucherdarlehen fest. Welche genauen Angaben gemacht werden müssen, steht in § 17 Abs. 2 u. 3 PAngV. Dazu gehören unter anderem der Sollzins und der effektive Jahreszins. Der Sollzins ist der Zinssatz, der der Berechnung zugrunde liegt. Der effektive Jahreszins berücksichtigt neben den Zinskosten auch andere Kosten.

Zusätzlich zu den Angaben nach § 17 Abs. 2 u. 3 PAngV wird die Angabe eines Beispiels gefordert (§ 17 Abs. 4 PAngV). Dabei muss die Bank, die das Angebot macht, einen Effektivzins wählen, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass für mindestens zwei Drittel der aufgrund der Werbung zustande kommenden Kredite kein höherer Effektivzins gilt. Der Zinssatz kann also tatsächlich auch niedriger ausfallen als im Zwei-Drittel-Beispiel angegeben und er kann auf mehr als zwei Drittel aller Fälle zutreffen.