Legitimationsprüfung

Was bedeutet Legitimationsprüfung?

Unter Legitimationsprüfung versteht man die gesetzlich vorgeschriebene Feststellung der Identität einer Person. Legitimationsprüfungen sind bei vielen Rechtsgeschäften gefordert. Bei Bankgeschäften sind sie vor allem bei der Eröffnung von Konten vorgeschrieben.

Relevante Vorschriften in AO und GWG

Die Pflicht zur Legitimationsprüfung ergibt sich zum einen aus der Abgabenordnung (AO) – einer steuerrechtlichen Vorschrift –, zum anderen aus dem Geldwäschegesetz (GWG). § 154 AO definiert das sogenannte Prinzip der Kontenwahrheit. Danach darf niemand unter falschem oder erfundenem Namen Konten einrichten und Buchungen veranlassen. Gleiches gilt für die Einrichtung eines Schließfaches und die Verwahrung darin.

Der Kontoführer bzw. Schließfachanbieter – üblicherweise die Bank – muss sich Gewissheit über Person und Anschrift des/der Verfügungsberechtigten bzw. wirtschaftlich Berechtigten verschaffen. Nach dem GWG gehört die Legitimationsprüfung zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten von Kreditinstituten sowie von anderen im Gesetz definierten Verpflichteten (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 GWG). Die Überprüfung der Identität ist vor Begründung einer Geschäftsbeziehung oder vor der Durchführung von Transaktionen vorzunehmen, u. U. auch währenddessen (§ 11 Abs. 1 GWG).

Welche Angaben werden zur Feststellung der Identität benötigt?

Für die geforderten Angaben ist § 11 Abs. 4 GWG relevant. Die Legitimationsprüfung muss demnach beim Vertragspartner und ggf. auch bei für diesen auftretenden Personen erfolgen. Bei natürlichen Personen sind folgende Angaben festzustellen und festzuhalten:

  • Vor- und Nachname;
  • Geburtsort und Geburtsdatum;
  • Staatsangehörigkeit;
  • Wohnanschrift oder -die Postanschrift des Ortes der gewöhnlichen Erreichbarkeit.

Bei juristischen Personen sind der Firmenname, die Rechtsform, ggf. Registernummer eines Registereintrags, die Adresse des Hauptsitzes sowie die Namen wesentlicher Organmitglieder zu erfassen und zu überprüfen.

Welche Legitimationsunterlagen sind anerkannt?

Welche Unterlagen zur Legitimation anerkannt sind, regelt § 12 GWG. Folgende Unterlagen werden akzeptiert:

  • ein amtlicher Ausweis mit Lichtbild, der die Ausweispflicht erfüllt (Personalausweis oder Reisepass). Ein Führerschein oder die Krankenkassenkarte genügen dieser Anforderung nicht;
  • der elektronische Personalausweis;
  • eine qualifizierte elektronische Signatur;
  • ein anderes nach EU-Recht anerkanntes elektronisches Identifizierungssystem;
  • andere Dokumente, die zur Überprüfung bei einer Kontoeröffnung dienen können.

Legitimationsprüfung auf Distanz: Postident- und Videoident-Verfahren

Bei Online- und Direktbanken ist eine Legitimationsprüfung durch persönliches Erscheinen vor Ort oft nicht möglich. Mit dem Postident- und dem Videoident-Verfahren stehen zwei anerkannte Lösungen zur Verfügung, um trotzdem den gesetzlichen Anforderungen zu genügen:

Postident-Verfahren: Hier erfolgt die Legitimationsprüfung in einer Filiale der Deutschen Post AG. Postfilialen sind flächendeckend vorhanden. Gegen Vorlage des Postident-Coupons nimmt ein Postmitarbeiter am Schalter die Prüfung anhand des Personalausweises oder Passes vor. Die erfassten Daten werden auf einem Post-Server gespeichert und können vom Auftraggeber Online- bzw. Direktbank abgerufen werden. Varianten des Postident-Verfahrens sind Postident durch Postboten und Postident per Videochat.

Videoident-Verfahren: Beim Videoident-Verfahren kann die Legitimation direkt am PC-Bildschirm zu Hause oder über das Smartphone erfolgen. Voraussetzungen sind Internet-Zugang und eine Webcam. Über die Webcam werden Vor- und Rückseite des Ausweises per Videoübertragung übermittelt. Bei erfolgreicher Identifikation erfolgt ein TAN-Versand per SMS oder E-Mail. Mit der bestätigenden TAN-Eingabe wird der Vorgang abgeschlossen.