Kreditbürgschaft: Was ist zu beachten?

Das Wichtigste in Kürze

  • Durch eine Kreditbürgschaft verpflichten sich Bürgen, für die finanziellen Verpflichtungen des Kreditnehmers einzustehen, wenn dieser dazu nicht in der Lage ist. Der Bürge gibt dem Gläubiger somit eine Erfüllungsgarantie.
  • Kreditnehmer gewinnen durch eine Bürgschaft finanziellen Spielraum und haben bessere Chancen auf eine Kreditzusage.
  • Für Bürgen ist damit jedoch ein hohes finanzielles Risiko verbunden. Im ungünstigsten Fall können Verpflichtungen aus einer Bürgschaft eine Privatinsolvenz nach sich ziehen.

Was ist eine Kreditbürgschaft?

Von Kunden, die einen Kredit aufnehmen wollen, verlangen die Banken Sicherheiten. Als grundlegende Kreditsicherheit gilt in der Regel ein ausreichendes Gehalt. Wenn die Bank trotzdem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kreditnehmers hat, kann sie jedoch weitere Sicherheiten verlangen. Dabei kann es sich um Ersparnisse, Immobilien oder Kreditbürgschaften handeln. Eine solche Bürgschaft wird in der Regel durch nahe Angehörige oder Freunde übernommen.

Die Bürgschaft ist ein häufig genutztes Mittel zur Kreditsicherung. Damit sichert sich der Kreditgeber gegen die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers ab, indem die Zahlungsverpflichtung in so einem Fall auf den Bürgen übergeht. Auch der Kreditnehmer profitiert davon – eine Bürgschaft erhöht seine Chancen, einen Ratenkredit, eine Baufinanzierung oder ein anderes Darlehen zu erhalten. Für einen Kredit zu bürgen unterstützen den Hauptschuldner somit dabei, seinen finanziellen Spielraum zu vergrößern.

Arten von Bürgschaften

Bürgschaften können rechtlich und vertraglich unterschiedlich ausgestaltet werden. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Ausfallbürgschaften, Bürgschaften auf erstes Anfordern und selbstschuldnerischen Bürgschaften.

Ausfallbürgschaft

Bei einer Ausfallbürgschaft oder gewöhnlichen Bürgschaft besitzen Kreditbürgen das Recht auf die sogenannte Einrede der Vorausklage. Sie können vom Gläubiger verlangen, dass bei Zahlungsausfall erst eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner vorgenommen wird. Mit dem eigenen Privatvermögen haften Bürgen bei dieser Vertragsgestaltung erst dann, wenn die Zahlungsforderungen hierdurch nicht beglichen werden können. Für Bürgen ist diese Form der Bürgschaft die sicherste Variante, allerdings bieten Banken für Kreditbürgschaften nur selten diese Konditionen an.

Bürgschaft auf erstes Anfordern

Bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern sind die Verpflichtungen noch strikter. Die Zahlungsverpflichtung des Bürgen beginnt in diesem Fall sofort, wenn die Bank die praktische Erfüllung der Bürgschaft fordert, selbst dann, wenn die Forderung nicht berechtigt ist oder gegen eine andere Forderung aufgerechnet werden kann. Unberechtigten Zahlungsforderungen des Gläubigers kann der Bürge erst im Anschluss daran in einem Rückforderungsprozess widersprechen.

Selbstschuldnerische Bürgschaft

Bei einer selbstschuldnerischen Bürgschaft ist der Bürge dazu verpflichtet, bei Zahlungsausfällen des Kreditnehmers einzuspringen, bevor alle rechtlichen Mittel (gerichtliche Mahnbescheide oder Zwangsvollstreckungen) gegen den Hauptschuldner ausgeschöpft sind. Diese Bürgschaftsform bietet dem Gläubiger deutlich mehr Sicherheit. Der Bürge ist wiederum höheren finanziellen Risiken ausgesetzt. Er muss bei Zahlungsausfall des Schuldners nämlich sofort einspringen, sofern die Forderung des Gläubigers berechtigt ist. Im Rahmen einer Höchstbetragsbürgschaft kann sich der Bürge jedoch zusätzlich absichern, indem er im Vorfeld eine maximale Haftungssumme festlegt.

  Ausfallbürgschaft Bürgschaft auf erstes Anfordern Selbstschuldnerische Bürgschaft
Wann muss der Bürge einspringen? erst nach der erfolglosen Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner (Einrede der Vorausklage) sofort, selbst wenn die Forderung des Gläubigers unberechtigt ist sofort
Attraktiv für den Bürgen ja nein nein

Attraktiv für den Gläubiger

mittel ja ja

Spezielle Formen der Bürgschaft

Avalkredit

  • Bei einem Avalkredit oder Bankaval tritt die Bank gegenüber Dritten als Bürge für den Kunden auf.
  • Durch diese Bankbürgschaft können Zahlungsverpflichtungen gegen Vermieter oder – im Unternehmenskontext – gegenüber Lieferanten oder Kunden abgesichert werden.
  • Banken bieten diese Leistung jedoch in der Regel nur Kunden, die über eine hohe Kreditwürdigkeit verfügen.
  • Im Privatkundenkontext wird ein Bankaval heutzutage sehr selten gewährt.

Mietbürgschaft

  • Mietbürgschaften sind vor allem für junge Menschen, die sich noch in der Ausbildung befinden oder aus anderen Gründen über kein festes Einkommen verfügen, eine Alternative zur Zahlung einer Barkaution. 
  • Sie werden in der Regel als selbstschuldnerische Bürgschaften ausgestaltet, bei denen der Vermieter als Mietsicherheit eine Bürgschaftsurkunde erhält. 
  • In der Regel werden Mietbürgschaften durch die Eltern oder andere nahe Angehörige übernommen. 
  •  Dem Vermieter bieten sie nicht nur Schutz gegen Mietausfälle, sondern auch eine Absicherung gegen durch den Mieter entstandene Schäden in der Wohnung.

Ehegattenbürgschaft

  • Bei einer Ehegattenbürgschaft tritt ein Ehegatte als Bürge für den Ehepartner auf.
  • Viele Banken bevorzugen diese Variante, wenn zur Kreditsicherung eine Bürgschaft nötig ist.
  • Banken gewinnen hierdurch die Sicherheit, dass die Ehepartner bei Zahlungsschwierigkeiten keine Vermögenswerte untereinander tauschen, um den Zugriff des Gläubigers darauf – beispielsweise im Rahmen einer Zwangsvollstreckung – zu verhindern.
  • Sinnvoll ist eine Ehegattenbürgschaft nur dann, wenn der bürgende Partner über ausreichende Bonität verfügt.
  • Unter bestimmten Bedingungen wurden Ehegattenbürgschaften durch den Bundesgerichtshof (BGH) als sittenwidrig eingestuft, beispielsweise dann, wenn der als Bürge auftretende Ehepartner durch die daraus resultierenden Zahlungsverpflichtungen finanziell deutlich überfordert wäre oder die Bürgschaft ausschließlich aus emotionaler Verbundenheit zum Hauptschuldner zustande gekommen ist.

Erforderliche Unterlagen

Eine vollständige und damit rechtsgültige Bürgschaft besteht aus folgenden Unterlagen.

  • Bürgschaftsvertrag: Hier werden die Konditionen der Bürgschaft vereinbart.
  • Bürgschaftserklärung: Hier werden alle relevanten Angaben zum Bürgschaftsverhältnis festgehalten.
  • Bürgschaftsurkunde: Sie fungiert wie ein Schuldschein und wird dem Kreditgeber ausgehändigt. Somit kann er bei Zahlungsausfällen sein Recht auf Übernahme dem Bürgen gegenüber geltend machen. Wird nach Begleichen der Schuld wieder an den Bürgen zurückgegeben. 

Die Bürgen erklären sich bereit, für sämtliche ausstehenden Zahlungsforderungen aufzukommen, die an den ursprünglichen Kreditnehmer gerichtet sind. Eine Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag: Sie ist rechtsgültig, wenn der Bürge sich gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, im Notfall die Schulden des Hauptschuldners zu übernehmen. Weder der Hauptschuldner noch der Gläubiger müssen dafür den Bürgschaftsvertrag unterschreiben.

Achtung

Aus Gründen der Rechtssicherheit ist für Bürgschaften zwingend die Schriftform vorgesehen. Eine Bürgschaft ist dann ungültig, wenn die Schriftform nicht gegeben ist. Die elektronische Erteilung einer Bürgschaftserklärung (beispielsweise durch eine E-Mail) wird durch das Gesetz ausdrücklich ausgeschlossen. Ausnahmen gelten, wenn der Bürge tatsächlich Zahlungen leistet und die Hauptverbindlichkeit damit erfüllt. Aus juristischer Sicht hat der Bürge damit freiwillig auf die Schriftform als Schutzkriterium verzichtet. Folglich soll er sich darauf auch nicht mehr nachträglich berufen können.

Alternativen zur Kreditbürgschaft

Aufgrund ihrer rechtlichen Komplexität können Bürgschaften die Kreditaufnahme verkomplizieren und verlangsamen. Moderne Kreditinstitute bieten daher modernere Alternativen an. Eine davon ist die Aufnahme von einem Kredit zu zweit. Auch in diesem Fall ziehen Sie eine weitere Person zum Kreditverhältnis hinzu, jedoch ist diese deutlich besser geschützt als im Falle einer selbstschuldnerischen oder einer Bürgschaft auf erstes Anfordern. Insbesondere wenn der potenzielle zweite Kreditnehmer ein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme hat, ist diese Option attraktiv.

Eine andere Alternative ist die Anpassung der monatlichen Rate an die eigenen Möglichkeiten. Eine Bürgschaft wird insbesondere dann nötig, wenn das Risiko groß ist, dass die monatlichen Raten nicht bezahlt werden können. Eine einfache Lösung ist, die Raten niedriger anzusetzen. Beim S Kredit-per-Klick können Sie sowohl beim Privatkredit als auch beim Autokredit lange Laufzeiten von bis zu zehn Jahren beantragen. Dadurch verringern sich Ihre monatlichen Raten. Dies erhöht Ihre Chancen, einen Kredit ohne zusätzliche Sicherheiten zu bekommen.



Bürgschaft widerrufen

Kreditbürgen verfügen grundsätzlich über die gleichen Rechte, die der Hauptschuldner gegenüber einem Gläubiger besitzt. Bei einem Widerruf können Bürgen somit Einwendungen gegen den generellen Bestand des Kreditverhältnisses machen. Ungültig können ein Kreditvertrag und folglich ein Kreditverhältnis für den Hauptschuldner und den Bürgen aus den folgenden Gründen sein:

  • Der Kreditnehmer war beim Abschluss des Kreditvertrages nicht oder nur eingeschränkt geschäftsfähig.
  • Der Kreditnehmer hat den Kredit widerrufen, indem eine rechtswirksame Anfechtung des Kreditvertrages vorgenommen wurde.
  • Dem Vertrag liegt Sittenwidrigkeit zugrunde.
  • Der Kreditnehmer hat den Kredit widerrufen und dafür die gesetzlich vorgesehenen Fristen eingehalten. Kreditverträge können laut Gesetz grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss widerrufen werden. Wenn im Vertrag Pflichtangaben fehlen, sind auch längere Widerrufsfristen möglich. Einige Banken gewähren Kunden, die einen Kredit widerrufen wollen, aus Kulanz längere Fristen.

Zusätzlich zu diesen Rechten können sich Kreditbürgen auch aus anderen Gründen gegen die Zahlungsverpflichtung wehren. Ob sie erfolgreich damit sind, kann nur im Einzelfall entschieden werden. Unter anderem kommt hier zum Tragen, dass die Bürgenhaftung gegenüber der Haftung des Hauptschuldners als nachrangig betrachtet wird. Allerdings können verschiedene Arten der Kreditbürgschaft auch zu einer Verschärfung der Bürgenhaftung führen.


Häufige Fragen zur Bürgschaft

Ein Kredit mit Bürgen kann von Vorteil sein, wenn die Bank bei geringer Bonität nach weiteren Sicherheiten verlangt. Kreditnehmer gewinnen hierdurch finanziellen Spielraum, zum Teil profitieren sie durch eine Bürgschaft auch von besseren Konditionen für die Finanzierung.

Einfacher ist es oft, die monatliche Kreditrate so anzupassen, dass sie auch ohne Bürgen sicher bezahlt werden kann.

Als Kreditnehmer sollten Sie darauf achten, dass die Kreditsumme und die Rückzahlungsfrist im Rahmen Ihrer finanziellen Möglichkeiten liegen. Wenn absehbar ist, dass Sie Ihren Kredit irgendwann nicht mehr bezahlen können, ist es besser, auf die Kreditaufnahme zu verzichten oder die Konditionen an Ihre Möglichkeiten anzupassen.

Bürgen sollten sich vor dem Abschluss eines Bürgschaftsvertrages sehr gut überlegen, ob sie bereit sind, die damit verbundenen Risiken zu tragen. Da die Bürgschaft auch bei der SCHUFA eingetragen wird, müssen Bürgen damit rechnen, dass ihre eigenen Chancen auf einen Kredit sinken oder sich die Bedingungen für sie verschlechtern. Wenn möglich, sollten Sie mit dem Gläubiger eine Ausfallbürgschaft vereinbaren. Optimal ist, wenn der Bürgschaftsvertrag ein Kündigungsrecht oder eine Haftungsbeschränkung enthält. Die Verpflichtung, Zusatzkosten wie Mahn- oder Inkassogebühren zu übernehmen, sollte grundsätzlich ausgeschlossen werden. Wichtig: Übernehmen Sie niemals eine Bürgschaft für Personen, die Sie nicht oder nur oberflächlich kennen

Eine Bürgschaft kann bei geringer Bonität und fehlenden anderen Sicherheiten notwendig für die Kreditaufnahme sein. Ein schlechter SCHUFA-Score ist zum Beispiel häufig ein Grund für eine Kreditbürgschaft. Bei bestimmten Personengruppen wie zum Beispiel Freiberuflern, Selbstständigen, Rentnern und Studierenden und anderen Personen mit unregelmäßigem oder geringem Einkommen rechnen die Banken ebenfalls mit einem hohen Zahlungsausfallsrisiko, was oft nur durch einen Bürgen verringert werden kann.

Ein Bürge haftet mit seinem Privatvermögen in voller Höhe der Hauptschuld, wenn der Kreditnehmer diese nicht mehr bedienen kann. Bei Mietbürgschaften ist die Haftungssumme auf drei Monatsmieten begrenzt. Wenn die Mietbürgschaft freiwillig (also ohne Aufforderung des Vermieters) übernommen wurde, haftet der Bürge auch für Mietrückstände oder Schadenersatzansprüche, die diese Grenze überschreiten.

Ein Bürge verpflichtet sich vertraglich, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen, falls der Hauptschuldner nicht mehr in der Lage ist, seine finanzielle Verpflichtung zu erfüllen. Damit sichert er gegenüber dem Gläubiger die Einhaltung des geschlossenen Kreditvertrages ab. Den Rahmen für die Erfüllung dieser Pflichten bilden die Vereinbarungen im Bürgschaftsvertrag und insbesondere die Art der übernommenen Bürgschaft (Ausfallbürgschaft, selbstschuldnerische Bürgschaft etc.).

Im Gegenzug stehen einem Bürgen alle Rechte zu, die auch der Hauptschuldner gegenüber dem Gläubiger besitzt. Beispielsweise kann er auf dieser Grundlage Einreden gegen die Kreditverbindlichkeit geltend machen und somit den Kredit widerrufen. Eigene Einreden des Bürgen beziehen sich auf die Vorausklage, die Anfechtbarkeit, der Aufrechenbarkeit oder die Verjährung einer Forderung. Die Einrede der Vorausklage bezieht sich darauf, dass der Gläubiger erst versuchen muss, seine Forderungen gegen den Hauptschuldner zu vollstrecken – möglich ist sie somit nur bei einer Ausfallbürgschaft. Wenn die Hauptschuld durch Aufrechnung beglichen werden kann, muss der Bürge zumindest bei einer Ausfallbürgschaft ebenfalls nicht haften. Als Grund für eine Anfechtung kommt beispielsweise Sittenwidrigkeit in Betracht.

Gegenüber einem Kredit mit Bürgen ist ein alleiniger Kredit immer vorzuziehen. Durch die Bürgschaft nehmen Sie auch Ihren Bürgen in die Pflicht. Wenn der Bürge gezwungen ist, für Ihre Zahlungen einzuspringen, kann Ihr persönliches Verhältnis stark darunter leiden, zumal Bürgen fast ausnahmslos nahestehende Personen sind. Auch von einer Ehegattenbürgschaft ist aus dieser Perspektive eher abzuraten. Hier sollte auch berücksichtigt werden, welche Probleme die Bürgschaft im Fall der Trennung mit sich bringt.

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Nein. Für den S Kredit-per-Klick ist keine Bürgschaft nötig. Der S Kredit-per-Klick wird ausschließlich an Kreditnehmer vergeben, die in einem Angestelltenverhältnis tätig sind und somit über ein regelmäßiges Einkommen verfügen. Da für diesen Kredit nur Kunden in Frage kommen, die ihr Gehaltskonto bei der Sparkasse führen und am Sparkassen-Onlinebanking teilnehmen, ist seitens der Bank von vornherein ein guter Überblick über die jeweilige Einkommenssituation gegeben. Durch günstige Zinsen und lange Laufzeiten kann der S Kredit-per-Klick optimal an Ihre persönlichen Einkommensverhältnisse angepasst werden.

Als Kreditbürgen treten vor allem enge Familienangehörige und Freunde auf. In der Regel werden die Banken allerdings nur Bürgen akzeptieren, die über ein geregeltes Einkommen, eine gute Bonität und einen positiven SCHUFA-Score verfügen.

Eine Bürgschaft erfordert gegenseitiges Vertrauen, denn schließlich überträgt der Kreditnehmer seinem Bürgen eine große finanzielle Verantwortung, die auch rechtliche Folgen hat. Als zweiter Kreditnehmer aufzutreten ist in allen Fällen besser, wenn man ein eigenes Interesse an der Kreditaufnahme hat. Ein zweiter Kreditnehmer ist gegenüber dem Gläubiger völlig gleichberechtigt. Zwar trifft dies vom Grundsatz her auch auf Bürgen zu, jedoch ist es für diese in der Praxis oft schwerer, ihre Rechte durchzusetzen. Zudem ist das Risiko für Bürgen vor allem bei selbstschuldnerischen Bürgschaften oder Bürgschaften auf erstes Anfordern deutlich höher.

Als Bürge und nicht als Mitdarlehensnehmer aufzutreten, kann sinnvoll sein, wenn der Eintrag eines weiteren Kredites in die SCHUFA-Akte vermieden werden soll – beispielsweise um zu einem späteren Zeitpunkt bessere Chancen auf einen eigenen Kredit zu haben. Allerdings wird auch die Bürgschaft bei der SCHUFA eingetragen.

Im Normalfall erlischt eine Bürgschaft erst, wenn Schuldner oder Bürge die Schuld beglichen haben. Im Todesfall übernehmen die Erben nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern auch dessen Schulden. Dies trifft auch auf Verbindlichkeiten aus Bürgschaftsverträgen zu. Die Kündigung von Kreditbürgschaften ist möglich, wenn im Bürgschaftsvertrag ein Kündigungsrecht vereinbart wurde. Allerdings ist eine solche Klausel nicht der Regelfall. Daneben können Bürgen auch in einigen anderen Fällen versuchen, die Bürgschaft zu kündigen oder anzufechten. Gegenüber dem Schuldner besteht ein Kündigungsrecht, wenn sich dessen finanzielle Gesamtsituation wesentlich verschlechtert hat.

Die Anfechtung einer Bürgschaft ist in bestimmten Fällen auch aus Gründen der Sittenwidrigkeit möglich, beispielsweise dann, wenn der Bürge von der Bürgschaft massiv finanziell überfordert ist oder der Bürgschaftsvertrag aufgrund enger persönlicher Nähe zwischen Kreditnehmer und Bürge und ausschließlich durch emotionale Verbundenheit zustande gekommen ist. Sittenwidrig kann es auch sein, wenn ein Kreditnehmer die Unerfahrenheit einer anderen Person ausnutzt, um eine Bürgschaft zu erhalten.

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